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Auf einen Blick

Break-Option

heißt, Sie dürfen zu einem festen Termin vor Ablauf kündigen. Meist gegen eine Ausgleichszahlung.

Nachbarfläche

sichern Sie über eine Erweiterungsoption, ein Anmietrecht oder ein Vormietrecht.

Kein Recht

ohne Vertrag. Außer bei verweigerter Untervermietung gibt das Gesetz Gewerbemietern kaum Ausstiege.

Inhalt dieses Beitrags
  1. Warum Sie ohne Vereinbarung kaum herauskommen
  2. Sonderkündigungsrecht und Break-Option
  3. Kleiner werden, ohne ganz auszuziehen
  4. Option auf die Nachbarfläche
  5. Fristen, an denen alles hängt
  6. Unser Rat
  7. Häufige Fragen

Welches Recht passt zu Ihrem Plan?

SIE WOLLEN WACHSENMehr Fläche sichern
  • Option auf eine Nachbarfläche
  • Anmietrecht, Sie bekommen frei werdende Flächen im Haus zuerst angeboten
  • Vormietrecht, Sie dürfen in einen fremden Vertrag eintreten
SIE KÖNNTEN SCHRUMPFENFrüher raus oder kleiner
  • Sonderkündigungsrecht zu einem festen Termin
  • Rückgabe einer Teilfläche
  • Recht zur Untervermietung ohne Einzelzustimmung
SIE WISSEN ES NOCH NICHTFlexibel bleiben
  • Kürzere feste Laufzeit mit Verlängerungsoption
  • Sonderkündigung nach der Hälfte der Laufzeit
  • Klare Fristen, die Sie früh im Kalender haben
Fristenrechner für Ihren Mietvertrag

Tragen Sie den Termin ein, zu dem der Vertrag enden oder verlängert werden soll, und die Frist aus Ihrem Vertrag.

Erklärung muss zugehen bisZugang beim Eigentümer zählt, nicht das Absendedatum
Erinnerung setzen amdrei Monate vor Fristende
Markt sondieren abdamit Sie wissen, ob sich Bleiben lohnt

Jeder Mietvertrag ist sehr individuell. Alle Werte dienen allenfalls der Orientierung und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Vorsichtig gerechnet, ohne Feiertage. Maßgeblich ist allein Ihr Vertrag. Planen Sie einen Puffer ein und lassen Sie die Fristen im Zweifel prüfen.

Wer eine Bürofläche für zehn Jahre anmietet, bekommt meist bessere Konditionen als bei drei Jahren. Doch kaum ein Unternehmen weiß heute sicher, wie es in fünf oder acht Jahren aussieht. Es kann wachsen und mehr Platz brauchen, es kann schrumpfen, umziehen oder mit einem anderen Unternehmen zusammengehen. Ein Gewerbemietvertrag mit fester Laufzeit lässt sich ohne besondere Vereinbarung nicht vorzeitig ordentlich kündigen. Deshalb gehören Rechte für beide Richtungen in den Vertrag, bevor Sie unterschreiben.

Warum Sie ohne Vereinbarung kaum herauskommen

Ein befristeter Gewerbemietvertrag endet mit Ablauf der festen Laufzeit. Vorher können Sie ihn ordentlich nicht kündigen. Das Gesetz kennt nur wenige Ausnahmen. Die wichtigste für Mieter steht im Recht zur Untervermietung. Verweigert der Eigentümer ohne wichtigen Grund die Erlaubnis zur Untervermietung, dürfen Sie den Vertrag außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Viele Verträge versuchen, dieses Recht auszuschließen. Ob das wirksam ist, hängt von der Formulierung und davon ab, ob die Klausel einzeln ausgehandelt wurde. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag zu Untervermietung und Nachmieter.

Eine weitere Ausnahme betrifft die Form. Gewerbemietverträge mit mehr als einem Jahr Laufzeit brauchen seit 2025 die Textform. Fehlt sie, gilt der Vertrag als unbefristet und kann mit gesetzlicher Frist gekündigt werden. Darauf sollten Sie aber nicht bauen. Planbar sind nur Rechte, die ausdrücklich im Vertrag stehen.

Sonderkündigungsrecht und Break-Option

Mit einem vertraglichen Sonderkündigungsrecht, oft Break-Option genannt, dürfen Sie den Vertrag zu einem bestimmten Termin vor Ablauf beenden, etwa nach fünf von zehn Jahren. Das Recht kann an einen festen Termin gebunden sein oder an einen Anlass, zum Beispiel einen Verkauf Ihres Unternehmens oder den Verlust eines großen Auftrags. Wie bei der Verlängerungsoption gilt eine Frist, die im Vertrag festgelegt wird.

Für den Eigentümer ist ein Sonderkündigungsrecht ein Risiko. Er hat in Ausbau, mietfreie Zeit und Provision investiert und rechnet damit, das über die volle Laufzeit zurückzuverdienen. Deshalb verlangt er meist einen Ausgleich. Üblich ist, dass Sie die noch nicht abgewohnten Incentives anteilig zurückzahlen, manchmal zusätzlich einige Monatsmieten. Je früher der Ausstieg, desto höher der Betrag. Rechnen Sie vor der Unterschrift aus, was ein Ausstieg kosten würde, und lassen Sie die Berechnung klar in den Vertrag schreiben. Was Incentives wert sind, zeigt der Rechner im Beitrag zu mietfreier Zeit und Mietincentives.

Kleiner werden, ohne ganz auszuziehen

Nicht immer geht es um den kompletten Auszug. Oft reicht weniger Fläche, etwa weil mehr Mitarbeitende von zu Hause arbeiten. Dafür gibt es das Recht, eine Teilfläche zurückzugeben, zum Beispiel ein Geschoss oder einen abgetrennten Bereich. Voraussetzung ist, dass die Fläche baulich teilbar ist und sich eigenständig vermieten lässt. Eigentümer gewähren das eher bei großen Flächen mit mehreren Einheiten.

Eine Alternative ist ein vereinbartes Recht zur Untervermietung. Sie behalten den Vertrag, geben aber Teile der Fläche an andere Unternehmen weiter. Lassen Sie sich die Zustimmung schon im Vertrag allgemein erteilen, etwa für verbundene Unternehmen oder für Untermieter mit vergleichbarer Nutzung. Dann müssen Sie später nicht für jeden Einzelfall verhandeln.

Option auf die Nachbarfläche

Wer wachsen will, braucht Platz in der Nähe. Ein zweiter Standort im selben Stadtteil ist teuer und unpraktisch. Deshalb lohnt es sich, schon bei Vertragsschluss an die Flächen nebenan zu denken. Drei Rechte kommen in Frage.

Am stärksten ist die Erweiterungsoption. Sie dürfen eine bestimmte Fläche zu festgelegten Bedingungen dazumieten, meist innerhalb eines Zeitfensters. Das setzt voraus, dass die Fläche zu diesem Zeitpunkt frei ist, etwa weil ein anderer Vertrag ausläuft. Schwächer, aber leichter durchzusetzen ist das Anmietrecht. Wird im Haus etwas frei, kommen Sie als Erste an die Reihe, und erst wenn Sie ablehnen, darf der Eigentümer an andere vermieten. Die Miete wird in diesem Fall neu verhandelt. Das Vormietrecht setzt später an. Hat der Eigentümer mit einem anderen Interessenten bereits einen Vertrag ausgehandelt, können Sie in diesen Vertrag eintreten, und zwar zu den Bedingungen, die dort vereinbart sind.

Beachten Sie, dass sich unsere Provision nach § 5 unserer AGB um eine Nettomonatsmiete erhöht, wenn eine Option auf Fläche oder ein Vormietrecht vereinbart wird. Wichtig ist außerdem, die Laufzeiten aufeinander abzustimmen. Kommt eine Fläche in Jahr sechs dazu, sollte der Vertrag für sie zur selben Zeit enden wie der Hauptvertrag. Sonst stehen Sie später mit zwei Verträgen und zwei Fristen da.

Fristen, an denen alles hängt

Alle diese Rechte haben eines gemeinsam. Sie gelten nur, wenn Sie sie rechtzeitig ausüben. Die Erklärung muss innerhalb der vereinbarten Frist beim Eigentümer ankommen, und der Zugang muss sich beweisen lassen. Verpassen Sie die Frist, ist das Recht verloren. Der Fristenrechner oben zeigt Ihnen den spätesten Tag und legt die Termine auf Wunsch in Ihren Kalender.

Beginnen Sie mit der Entscheidung früh. Ob Sie kündigen, verlängern oder erweitern, hängt davon ab, was der Markt gerade bietet. Wer erst kurz vor Fristende anfängt zu suchen, hat keine echte Wahl mehr. Wie lange Sie sich insgesamt binden sollten, lesen Sie im Beitrag zu Laufzeit und Verlängerungsoption.

Unser Rat

Verhandeln Sie Rechte für Wachstum und Verkleinerung, solange Sie noch nicht unterschrieben haben. Danach haben Sie keinen Hebel mehr. Je länger die Laufzeit, desto wichtiger sind ein Sonderkündigungsrecht mit klarer Ausgleichsregel, ein Recht zur Untervermietung und mindestens ein Anmietrecht auf Flächen im Haus. Eigentümer gewähren solche Rechte eher, wenn Sie im Gegenzug eine längere Laufzeit anbieten.

Bei unserer exklusiven Bürosuche verhandeln wir diese Rechte für Sie mit. Und wenn Sie wissen möchten, welche Rechte Ihr laufender Vertrag schon enthält, prüfen wir das mit dem Mietvertragscheck.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zu Sonderkündigung und Erweiterung

Kann ich einen befristeten Gewerbemietvertrag vorzeitig kündigen?

Ordentlich nicht, außer der Vertrag enthält ein Sonderkündigungsrecht. Ein gesetzliches Kündigungsrecht gibt es unter anderem, wenn der Eigentümer die Untervermietung ohne wichtigen Grund verweigert, sofern das nicht wirksam ausgeschlossen ist.

Was ist eine Break-Option?

Ein vertragliches Sonderkündigungsrecht, mit dem der Mieter den Vertrag zu einem festgelegten Termin vor Ablauf der festen Laufzeit beenden darf, meist gegen eine Ausgleichszahlung.

Was kostet ein Sonderkündigungsrecht?

Das wird frei verhandelt. Häufig zahlen Mieter beim Ausstieg die noch nicht abgewohnten Incentives anteilig zurück, manchmal zusätzlich einige Monatsmieten. Die Berechnung sollte genau im Vertrag stehen.

Anmietrecht und Vormietrecht, worin liegt der Unterschied?

Das Anmietrecht greift früher. Wird eine Fläche frei, bekommen Sie sie zuerst angeboten und verhandeln die Bedingungen. Das Vormietrecht greift erst, wenn der Eigentümer mit einem anderen Interessenten schon einig ist. Dann können Sie zu genau diesen Bedingungen an dessen Stelle treten.

Welche Kündigungsfrist gilt bei Geschäftsräumen ohne feste Laufzeit?

Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zugehen und wirkt zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres. Das entspricht etwa sechs Monaten.

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