Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Rheinside Real Estate GmbH i.G.
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich und Geschäftsgegenstand
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Vereinbarungen und geschäftlichen Beziehungen zwischen der Rheinside Real Estate GmbH i.G. (nachfolgend „Makler“ genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Kunde“ genannt), welche die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages (z. B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Leasing-, Share- oder Asset-Deal-Verträge) über bebaute und unbebaute Immobilien zum Gegenstand haben.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird vorab ausdrücklich in Textform zugestimmt.
§ 2 Zustandekommen des Maklervertrages
(1) Ein Maklervertrag zwischen dem Makler und dem Auftraggeber kommt entweder durch ausdrückliche Vereinbarung in Textform oder durch die Inanspruchnahme der Maklertätigkeit zustande.
(2) Die Inanspruchnahme der Maklertätigkeit erfolgt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber vom Makler bereitgestellte Angebote, Exposés, Objektunterlagen oder sonstige Informationen anfordert oder entgegennimmt und dabei Kenntnis von der Provisionspflicht bzw. dem Provisionsverlangen des Maklers hat oder haben musste.
§ 3 Vertraulichkeit und Weitergabeverbot
(1) Sämtliche Informationen, einschließlich der Objektnachweise des Maklers (Exposés, Grundrisse, behördliche Unterlagen und sonstige vertragswesentliche Daten), sind ausschließlich für den Kunden selbst bestimmt und streng vertraulich zu behandeln.
(2) Dem Kunden ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche, vorherige Zustimmung des Maklers in Textform an Dritte weiterzugeben. Als Dritte gelten auch Ehepartner, Familienangehörige, verbundene Unternehmen sowie juristische Personen oder Personengesellschaften, die durch den Auftraggeber repräsentiert werden oder in enger wirtschaftlicher bzw. persönlicher Verbundenheit zu ihm stehen.
(3) Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte (oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen unbefugt weitergegeben hat) den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, Schadenersatz in Höhe der mit ihm vereinbarten Provision zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu entrichten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Makler kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch des Maklers bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Entstehen des Provisionsanspruches und wirtschaftliche Identität
(1) Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung durch den Makler ein rechtswirksamer Hauptvertrag über das nachgewiesene oder vermittelte Objekt zustande gekommen ist. Eine Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit am Abschluss des Hauptvertrages ist ausreichend.
(2) Der Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die von den ursprünglichen Angebotskonditionen abweichen, sofern das tatsächlich zustande gekommene Geschäft mit dem angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist.
(3) Wirtschaftliche Identität liegt auch vor, wenn der Hauptvertrag über ein anderes Objekt des vom Makler nachgewiesenen Vertragspartners abgeschlossen wird, oder wenn statt des beabsichtigten Vertrages ein anderer Vertragstyp gewählt wird (z. B. Kauf statt Miete, Share Deal statt Asset Deal). In diesen Fällen gilt der übliche Maklerlohn gemäß § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet.
(4) Der Provisionsanspruch bleibt ferner bestehen, wenn:
- a) der Mietvertrag statt mit dem vermittelten Vermieter mit einer mit diesem verbundenen Gesellschaft oder einer eigens für den Vertragsabschluss gegründeten Zweckgesellschaft geschlossen wird, oder
- b) eine mit dem vom Makler nachgewiesenen bzw. vermittelten Mietinteressenten verbundene Gesellschaft bzw. eine gesondert für den Abschluss des Mietvertrages gegründete Gesellschaft Partei des Mietvertrages wird.
(5) Der Provisionsanspruch bleibt ebenfalls bestehen beim Eintritt einer im Hauptvertrag vereinbarten aufschiebenden oder auflösenden Bedingung sowie bei Erlöschen des Hauptvertrages durch die Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts, sofern dieses aus von einer der Vertragsparteien zu vertretenden oder in deren Verantwortungsbereich liegenden Gründen ausgeübt wird. Im Falle einer nachträglichen Unwirksamkeit oder Aufhebung des Hauptvertrages aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Maklers liegen, bleibt der Provisionsanspruch vollumfänglich unberührt.
§ 5 Provisionssätze / Maklercourtage
Sofern nicht im Einzelfall oder im Objektexposé abweichende Provisionssätze in Textform vereinbart wurden, gelten folgende Sätze:
A. Vermietung, Verpachtung oder Leasing von Gewerbeflächen
(z. B. Büroflächen, Einzelhandelsflächen, Lager- bzw. Hallenflächen, inkl. Archiv-, Lager- und Kellerflächen sowie Pkw-Stellplätzen) jeweils zzgl. der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer:
- Unbefristete Laufzeit oder feste Laufzeit bis zu 10 Jahren: 3 Nettomonatsmieten
- Feste Laufzeit von mehr als 10 Jahren: 4 Nettomonatsmieten
- Feste Laufzeit von mehr als 15 Jahren: 5 Nettomonatsmieten
- Bei Vereinbarung von Optionen (z. B. mieterseitige Verlängerungsoptionen), hinsichtlich Fläche oder Laufzeit bzw. bei Vormietvereinbarungen erhöht sich die Provision unabhängig von der vereinbarten Festlaufzeit und den vorstehenden Provisionssätzen um eine weitere Nettomonatsmiete, auch wenn die spätere tatsächliche Ausübung der Option oder der Vormietvereinbarung noch ungewiss ist.
- Für die Ermittlung der Provisionshöhe bei Vereinbarung einer Staffelmiete wird als Nettomonatsmiete die aus der Gesamtfestlaufzeit des Mietvertrages berechnete, durchschnittliche monatliche Mietzahlung in Ansatz gebracht.
B. Kauf oder Erwerb von Immobilien (Asset- oder Share-Deal)
- Gewerbe- und Anlageimmobilien: 5,00 % des Gesamtkaufpreises zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (5,95 % inkl. MwSt.) – zu zahlen vom Käufer, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
- Wohnimmobilien und Einfamilienhäuser: 3,00 % zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (insgesamt 3,57 % inkl. MwSt.) vom Käufer und 3,00 % zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (insgesamt 3,57 % inkl. MwSt.) vom Verkäufer (gesetzliche Gleichteilung nach § 656c BGB für Verbraucher).
- Alle anderen Arten von Objekten: 3,00 % zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (3,57 % inkl. MwSt.) vom Käufer und 3,00 % zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (3,57 % inkl. MwSt.) vom Verkäufer.
Für die Vermittlung eines Vorkaufsrechtes erhält der Makler vom Berechtigten 1,00 % des Verkehrswertes des Gesamtobjektes (zzgl. MwSt. / 1,19 % inkl. MwSt.). Bei tatsächlicher Ausübung des Vorkaufsrechtes fallen weitere 3,00 % des Kaufpreises (zzgl. MwSt. / 3,57 % inkl. MwSt.) an.
Die Erhebung und Berechnung der Mehrwertsteuer erfolgt generell nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz. Bei gesetzlichen Änderungen des Mehrwertsteuersatzes gilt der zum Zeitpunkt der Fälligkeit gültige Satz.
§ 6 Fälligkeit, Mitteilungs- und Auskunftspflichten
(1) Der Provisionsanspruch wird unmittelbar mit dem formwirksamen Abschluss des Hauptvertrages fällig und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Im Verzugsfall sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Makler unverzüglich über Ort, Datum und den bevorstehenden Abschluss des Hauptvertrages zu informieren.
(3) Wird der Hauptvertrag ohne direkte Mitwirkung des Maklers geschlossen, ist der Kunde verpflichtet, dem Makler unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt (insbesondere wirtschaftliche Modalitäten, Vertragskonditionen und Vertragsparteien) zu erteilen sowie unverzüglich eine einfache Abschrift bzw. Kopie des Hauptvertrages zur Verfügung zu stellen.
§ 7 Doppeltätigkeit und Gemeinschaftsgeschäfte
(1) Der Makler ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer/Vermieter als auch für den Käufer/Mieter provisionspflichtig tätig zu sein, sofern kein gesetzlicher Ausschluss vorliegt.
(2) Der Makler ist berechtigt, weitere qualifizierte Maklerunternehmen einzuschalten und Gemeinschaftsgeschäfte zu tätigen, sofern dies dem Interesse des Kunden dient. Eine Aufteilung der Provision erfolgt intern ohne Mehrkosten für den Kunden.
§ 8 Eigentümerangaben / Angaben Dritter
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen, Pläne und Unterlagen vom Verkäufer/Vermieter bzw. von einem von diesem beauftragten Dritten stammen. Der Makler hat diese nicht im Einzelnen auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Plausibilität überprüft. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
§ 9 Haftungsbeschränkung und Verjährung
(1) Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers einen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie.
(3) Sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler verjähren – unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände – spätestens nach Ablauf von 10 Jahren nach dem schädigenden Ereignis.
§ 10 Geldwäscheprävention (GwG)
(1) Der Makler ist verpflichtet, bei Anbahnung eines konkreten Kaufvertrages im Rahmen der Geldwäscheprävention gemäß Geldwäschegesetz (GwG) die Identität der Vertragsparteien, derer Vertreter und wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln, zu überprüfen und zu speichern.
(2) Die Vertragspartner sind verpflichtet, den Makler nach § 11 Abs. 6 GwG bei der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung zu unterstützen, die erforderlichen Informationen und Nachweise unverzüglich zur Verfügung zu stellen und Änderungen anzuzeigen.
§ 11 Verbraucherschutz und Streitbeilegung
Der Makler ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 12 Datenschutz
Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten sowie den Betroffenenrechten gemäß DSGVO und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind der separaten Datenschutzerklärung des Maklers zu entnehmen.
§ 13 Zustimmung zur elektronischen Rechnungsstellung
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, sämtliche Rechnungen, Provisionsaufstellungen und Zahlungserinnerungen des Maklers in elektronischer Form (z. B. als PDF per E-Mail) zu empfangen und stellt die entsprechende technische Empfangsbereitschaft sicher.
§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.
(2) Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und als ausschließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers (Bergisch Gladbach) vereinbart.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand: September 2026