Zum Inhalt springen

Auf einen Blick

Wohnflächenverordnung

ist der Standard für Wohnimmobilien und Grundlage vor Gericht. Die DIN 277 kommt zu deutlich höheren Werten.

zur Hälfte

zählen Flächen mit einer Höhe zwischen einem und zwei Metern. Unter einem Meter zählt nichts, der Balkon meist zu einem Viertel.

mehr als 10 %

Abweichung zulasten des Mieters gilt im Mietrecht als Mangel. Beim Kauf kommt es auf die Vereinbarung im Vertrag an.

Inhalt dieses Beitrags
  1. Zwei Regelwerke, zwei Ergebnisse
  2. Was voll, anteilig oder gar nicht zählt
  3. Die häufigsten Fehler in der Praxis
  4. Welche Abweichung rechtlich zählt
  5. Wie Sie auf der sicheren Seite sind

Kaum eine Zahl im Exposé wird so oft falsch angegeben wie die Wohnfläche. Sie bestimmt den Quadratmeterpreis, die Miete und die Nebenkostenverteilung, und eine falsche Angabe kann nach dem Verkauf teuer werden.

Zwei Regelwerke, zwei Ergebnisse

Die Wohnflächenverordnung ist der Standard für Wohnimmobilien und die Grundlage, auf die sich Gerichte im Streitfall stützen. Die DIN 277 ermittelt Grundflächen und Rauminhalte für bauliche Zwecke und kommt zu deutlich höheren Werten, weil sie Flächen einbezieht, die nach Wohnflächenverordnung nicht oder nur anteilig zählen. Wer eine DIN-277-Zahl als Wohnfläche inseriert, vergleicht Äpfel mit Birnen und erzeugt eine Abweichung von leicht zehn Prozent und mehr.

Was voll, anteilig oder gar nicht zählt

Voll: alle Räume mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern, inklusive Bad, Flur und begehbarem Ankleidezimmer.

Zur Hälfte: Flächen mit einer Höhe zwischen einem und zwei Metern, typischerweise unter Dachschrägen. Ein beheizter, ganzjährig nutzbarer Wintergarten zählt ebenfalls zur Hälfte, ein unbeheizter ebenso.

Gar nicht: Flächen unter einem Meter Höhe, Keller und Waschküche, Heizungsraum, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Dachboden ohne Ausbau, Garage.

Balkon, Loggia, Dachgarten und Terrasse zählen in der Regel zu einem Viertel, bei besonders hochwertiger Ausführung bis zur Hälfte. Wer den vollen Balkon einrechnet, rechnet falsch.

Die häufigsten Fehler in der Praxis

Der ausgebaute Spitzboden wird komplett mitgezählt, obwohl große Teile unter einem Meter liegen. Der Hobbyraum im Keller erscheint als Wohnraum, obwohl er baurechtlich kein Aufenthaltsraum ist. Der Balkon wird voll angesetzt. Und ganz häufig wird eine Zahl aus alten Bauunterlagen übernommen, die nie nach Wohnflächenverordnung ermittelt wurde.

Welche Abweichung rechtlich zählt

Im Mietrecht gilt eine Abweichung von mehr als zehn Prozent zulasten des Mieters als Mangel und berechtigt zur Mietminderung. Beim Kauf gilt das nicht automatisch, dort kommt es auf die Vereinbarung an. Wird eine Wohnfläche ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaft in den Kaufvertrag aufgenommen und weicht die tatsächliche Fläche erheblich ab, drohen Minderung oder Schadensersatz. Wird sie nur als ungefähre Angabe des Verkäufers bezeichnet, ist die Position des Käufers schwächer, aber bei arglistigem Verschweigen greift der Haftungsausschluss nicht.

Wie Sie auf der sicheren Seite sind

Lassen Sie die Fläche neu aufmessen, wenn die vorhandene Berechnung älter ist, nach Umbauten oder wenn Dachschrägen im Spiel sind. Eine Aufmessung durch einen Architekten oder Sachverständigen kostet je nach Objektgröße einen niedrigen bis mittleren dreistelligen Betrag und liefert eine belastbare Grundlage mit Rechenweg.

Im Exposé gehört dazu, nach welchem Regelwerk gerechnet wurde. Diese eine Zeile beugt späteren Auseinandersetzungen zuverlässiger vor als jede Formulierung im Kaufvertrag.

Immobilien in der Region

Aktuelle Immobilien

Alle ansehen

Ihre Ansprechpartner

Ein Team aus gut ausgebildeten Experten

Alle ansehen
Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch, bei dem wir Sie mit Ihrem Immobilienkauf- oder verkaufswunsch besser kennenlernen. - ©nordwood

Kontakt

Wie dürfen wir Sie unterstützen?

Gerne beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten rund um den Kauf, Verkauf und Bewertung von Immobilien. Sprechen Sie uns einfach an, wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen.

Kontaktformular

Wir verwenden Cookies 🍪

Wir verwenden Cookies, um beispielsweise Funktionen für soziale Medien anzubieten oder die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Einige Dienste, etwa die Besucherstatistik, nutzen wir nur mit Ihrer Einwilligung. Ihre Auswahl können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ im Fußbereich der Website ändern.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz und Cookies können Sie unserer Datenschutzerklärung entnehmen. Unter Einstellungen können Sie gezielt Optionen ein und ausschalten.

Einstellungen

  • Die Seite verwendet Cookies um Session Informationen zu hinterlegen. Diese sind nicht personenbezogen und werden nicht von fremden Servern ausgelesen.
    Alle unsere Bilder und Dateien liegen in unserem Content Management System Ynfinite und werden von dort bereitgestellt. Ynfinite erhält durch die Bereitstellung Ihre IP Adresse, diese wird jedoch nur zum Zwecke der Bereitstellung der Bilder im Rahmen eines HTTP Aufrufes verwendet. Die Daten werden nicht langfristig gespeichert.

  • Inhalte aus externen Quellen, Videoplattformen und Social-Media-Plattformen. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Zustimmung mehr