Kaum ein Immobilienthema wird so offensiv beworben wie die Denkmal-AfA. Hundert Prozent der Sanierungskosten über zwölf Jahre abschreiben, das klingt nach einem Angebot, bei dem man nicht viel falsch machen kann. Tatsächlich ist die Förderung großzügig, und die Rechnung geht auch auf. Sie geht aber nur auf, wenn eine bestimmte Reihenfolge eingehalten wird, und der häufigste Fehler passiert, bevor der erste Handwerker auf der Baustelle steht.
In Köln sind es nach der amtlichen Denkmalkarte rund 8.000 Gebäude, die als Baudenkmal geschützt sind, dazu Grünanlagen, Fassaden, Kleindenkmäler und Bäume, insgesamt gut 10.000 Einträge. Die Stadt selbst nennt etwa 9.000 Denkmäler, der offene Datensatz des Landes spricht von rund 10.000 Positionen, und beide Angaben lassen sich damit erklären, dass ein Denkmal mehrere Einträge haben kann. Die Größenordnung ist in jedem Fall erheblich, und sie betrifft nicht nur Kirchen und Stadtvillen, sondern auch viele Mehrfamilienhäuser der Gründerzeit und der Nachkriegsmoderne.
Dieser Beitrag beschreibt, was der Denkmalstatus für Eigentümer in Köln und im Rheinisch-Bergischen Kreis bedeutet, welche steuerlichen Vorteile es gibt und an welchen Stellen in der Praxis Geld verloren geht. Stand ist Oktober 2026, und das ist wichtig, weil sowohl das Denkmalschutzgesetz als auch die maßgeblichen Richtlinien zuletzt geändert wurden.
Wann ein Haus wirklich ein Denkmal ist
Hier wird häufig falsch beraten. Ein Baudenkmal unterliegt dem Schutz des Gesetzes nicht schon deshalb, weil es denkmalwürdig wäre, sondern erst mit der Eintragung in die Denkmalliste. Die Eintragung wirkt konstitutiv. Bei Bodendenkmälern ist das anders, deren Schutz hängt nicht von der Liste ab, weshalb bei innerstädtischen Baugruben in Köln eigene Regeln greifen. Köln nimmt in der Bodendenkmalpflege abweichend vom Rest des Rheinlands selbst die Aufgaben des Fachamts wahr.
Es gibt allerdings eine Vorstufe, die in Kaufsituationen regelmäßig übersehen wird. Teilt die Untere Denkmalbehörde mit, dass sie ein Unterschutzstellungsverfahren einleiten will, gilt der Schutz vorläufig ab Zugang dieser Mitteilung. Ein Objekt kann also bereits geschützt sein, ohne in der Liste zu stehen. Der vorläufige Schutz entfällt, wenn das Verfahren nicht binnen sechs Monaten eingeleitet wird, verlängerbar um höchstens drei Monate.
Die Denkmalliste kann jede natürliche und juristische Person einsehen. In Köln geht das am einfachsten über die interaktive Denkmalkarte der Stadt, die nach Straße und Hausnummer durchsuchbar ist und auch den Zeitpunkt der Unterschutzstellung ausweist. Bodendenkmäler sind dort nicht erfasst. Bergisch Gladbach stellt seine Denkmalliste als PDF bereit. Untere Denkmalbehörde ist in Köln die Stadt selbst, in Bergisch Gladbach die Stadt Bergisch Gladbach, obere Denkmalbehörde ist für Köln die Bezirksregierung und für Bergisch Gladbach der Rheinisch-Bergische Kreis. Das Fachamt, also der Landschaftsverband Rheinland, berät und wirkt fachlich mit, ist aber keine Behörde, die entscheidet.
Wer ein Objekt kauft, sollte den Status vor dem Notartermin prüfen und nicht danach. Eine Unterschutzstellung soll auf Ersuchen der Denkmalbehörde im Grundbuch eingetragen werden, verlässlich ist aber nur die Liste selbst. Was sonst noch vor dem Kauf zu prüfen ist, steht in unserer Checkliste für den Hauskauf.
Was man am Denkmal darf und was es kostet, es nicht zu fragen
Wer ein Baudenkmal beseitigen, verändern, versetzen oder seine Nutzung ändern will, braucht dafür die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Das gilt auch für Eingriffe in der engeren Umgebung, wenn sie sich auf die Substanz oder das Erscheinungsbild auswirken können. Reine Instandsetzung ist erlaubnisfrei, soweit sie sich nur auf Teile auswirkt, die für den Denkmalwert ohne Bedeutung sind.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Entscheidend und vergleichsweise neu ist der Zusatz, dass bei der Entscheidung auch die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien und der Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen sind. Das ist der wichtigste Hebel in Gesprächen über Dämmung, Fenster, Wärmepumpe und Photovoltaik. Es heißt nicht, dass alles genehmigt wird, aber es verlagert die Diskussion von einem reinen Nein zu einer Abwägung.
Wer ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr baut, handelt ordnungswidrig. Der Bußgeldrahmen liegt in Nordrhein-Westfalen inzwischen bei bis zu 500.000 Euro. Viele Online-Quellen nennen noch 250.000 Euro, das ist die alte Fassung. Die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre, und das ist für Käufer der eigentlich relevante Punkt, weil ungenehmigte Umbauten eines Voreigentümers noch verfolgbar sein können.
Die Erhaltungspflicht und wo ihre Grenze liegt
Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte müssen ihr Baudenkmal im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht erhalten, instand setzen, sachgemäß behandeln und vor Gefährdung schützen. Die Behörde kann dazu verpflichten, soweit es hinsichtlich Beeinträchtigung und Kosten zumutbar ist.
Drei Punkte dieser Regelung werden unterschätzt. Erstens liegt die Beweislast für die Unzumutbarkeit beim Eigentümer, nicht bei der Behörde. Zweitens rechnen die steuerlichen Vorteile ausdrücklich in die Zumutbarkeit hinein. Die Denkmal-AfA ist also nicht nur ein Vorteil, sie erhöht zugleich das Maß an Erhaltungsaufwand, das man hinnehmen muss. Und drittens kann sich niemand auf Umstände berufen, die aus der eigenen Unterlassung folgen. Verwahrlosen lassen und dann auf Unzumutbarkeit verweisen funktioniert nicht.
Kommt der Eigentümer seinen Pflichten nicht nach und droht dadurch unmittelbare Gefahr, kann die Behörde die Maßnahmen selbst durchführen lassen, auf Kosten des Eigentümers im Rahmen des Zumutbaren. Für den Fall echter Unzumutbarkeit sieht das Gesetz im Gegenzug Vorkaufsrecht, Übernahme und Entschädigungsregelungen vor.
Die drei steuerlichen Wege
Welche Vorschrift greift, hängt allein davon ab, wie das Gebäude genutzt wird und ob die Aufwendungen Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand sind.
Bei Vermietung gilt § 7i EStG. Im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren können jeweils bis zu neun Prozent abgesetzt werden, in den vier Jahren danach jeweils bis zu sieben Prozent. Acht mal neun plus vier mal sieben ergibt hundert Prozent über zwölf Jahre. Begünstigt sind dabei ausschließlich die Aufwendungen für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Der Altbauanteil läuft parallel nach der normalen Gebäude-AfA weiter.
Bei Selbstnutzung gilt § 10f EStG. Dort sind es zehn Jahre mit jeweils bis zu neun Prozent, also neunzig statt hundert Prozent, und der Abzug erfolgt wie Sonderausgaben. Das bedeutet keine Werbungskosten, keinen Verlustvortrag und keine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten. Besonders wichtig ist der Objektverbrauch. Der Bundesfinanzhof hat 2023 entschieden, dass die Begünstigung auf ein einziges selbstbewohntes Objekt im Leben des Steuerpflichtigen begrenzt ist, veranlagungszeitraumübergreifend, und dass es anders als bei der früheren Eigenheimförderung keine Folgeobjektregelung gibt. Ehegatten können die Abzugsbeträge bei insgesamt zwei Gebäuden in Anspruch nehmen.
Für Erhaltungsaufwand bei Vermietung gibt es zusätzlich § 11b EStG. Danach lässt sich Erhaltungsaufwand gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen. Das ist ein brauchbares Gestaltungsinstrument bei schwankenden Einkünften. Ohne Bescheinigung bleibt der Erhaltungsaufwand im Jahr der Zahlung sofort abziehbar, er ist dann nur nicht verteilbar.
Der Fehler, der alles kostet
Wenn ein Denkmalprojekt steuerlich scheitert, dann fast immer an derselben Stelle. Die Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sein. Die nordrhein-westfälischen Bescheinigungsrichtlinien stellen ausdrücklich klar, dass diese Abstimmung keine bloße Formalie ist. Gemeint ist die ausdrückliche Zustimmung zur konkreten Maßnahme, ein beiderseitiges Einverständnis über alle Ausführungsdetails zwischen Behörde und Bauherr.
Und dann kommt der Satz, der den Unterschied zwischen Förderung und Totalverlust ausmacht. Ist die vorherige Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Bescheinigung nicht vor, auch wenn die Denkmaleigenschaft nach Abschluss der Arbeiten noch vorhanden ist. Die fehlende Abstimmung kann nicht nachträglich ersetzt werden, auch nicht durch eine nachträglich erteilte Baugenehmigung oder denkmalrechtliche Erlaubnis, und auch dann nicht, wenn das Ergebnis sich als denkmalverträglich darstellt.
Daraus folgt eine Unterscheidung, die in der Praxis ständig untergeht. Die denkmalrechtliche Erlaubnis und die steuerliche Abstimmung sind zwei verschiedene Dinge. Die Abstimmung kann innerhalb des Erlaubnisverfahrens erfolgen, wenn dabei die unterschiedliche Zielsetzung beachtet wird, aber wer nur die Erlaubnis hat, hat nicht automatisch die Abstimmung.
Dasselbe gilt für Änderungen während der Bauzeit. Jede Planungsänderung bedarf einer erneuten vorherigen Abstimmung, und bei erheblichen Abweichungen wird keine Bescheinigung erteilt. Im schlimmsten Fall schlägt das auf das ganze Projekt durch. Konterkarieren nachträgliche Maßnahmen die denkmalpflegerische Zielsetzung so weit, dass die Denkmaleigenschaft verloren geht, können auch die vorher ordentlich abgestimmten Maßnahmen ihre Bescheinigungsfähigkeit verlieren.
Wer Planungssicherheit braucht, bevor er Geld in die Hand nimmt, kann bei der Unteren Denkmalbehörde eine Zusicherung über den zu erwartenden Inhalt der Bescheinigung beantragen. Diese Zusicherung ist selbst keine Bescheinigung und reicht zur Vorlage beim Finanzamt nicht aus, sie ist aber die Grundlage, auf der das Finanzamt eine verbindliche Auskunft erteilen kann.
Was die Bescheinigung bindet und was nicht
Die Bescheinigung der Denkmalbehörde ist ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für die Steuerbescheide. Diese Bindung reicht aber nur so weit wie das Denkmalrecht. Sie erstreckt sich nicht auf steuerrechtliche Begriffe wie Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand und nicht auf die übrigen steuerlichen Voraussetzungen, die das Finanzamt abschließend prüft.
Der Bundesfinanzhof hat das 2021 für Funktionsträgergebühren bestätigt. Sind solche Posten in der Bescheinigung ausdrücklich der Prüfung des Finanzamts vorbehalten, entfaltet die Bescheinigung insoweit keine Bindungswirkung. Die nordrhein-westfälischen Richtlinien schreiben einen solchen Vorbehaltsvermerk inzwischen zwingend vor. In jeder Bescheinigung steht damit sinngemäß, dass Gemeinkosten, Funktionsträgergebühren, Gewinnaufschläge des Bauträgers, Grunderwerbsteuer und weitere Anschaffungsnebenkosten nur insoweit begünstigt sind, als sie nach Feststellung des Finanzamts auf die begünstigten Baumaßnahmen entfallen.
Hinzu kommt eine Zäsur, die in älterer Literatur fehlt. Für Bescheinigungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt wurden, bindet eine offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung das Finanzamt nicht mehr. Offensichtlich rechtswidrig ist sie nach den Richtlinien schon dann, wenn an dem Rechtsverstoß vernünftigerweise kein Zweifel besteht, ein besonders schwerwiegender Fehler ist nicht erforderlich. Als Regelbeispiel nennen die Richtlinien ausgerechnet die Bescheinigung von Maßnahmen, die ohne vorherige Abstimmung durchgeführt wurden.
Besonderheiten beim Kauf vom Bauträger
Wer eine sanierte Denkmalwohnung kauft, erwirbt keine Herstellungskosten, sondern Anschaffungskosten. Begünstigt sind diese nur, soweit die Baumaßnahmen nach dem rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrags durchgeführt worden sind. Je später beurkundet wird, desto kleiner ist der begünstigte Anteil, und wer nach Abschluss der Sanierung kauft, bekommt auf den Sanierungsanteil gar keine Denkmal-AfA mehr.
Die zweite Falle betrifft die Höhe. Ein im Kaufvertrag ausgewiesener Sanierungsanteil bindet das Finanzamt nicht. Die Bescheinigung weist zwar Gesamtaufwendungen aus, doch die Prüfung, welcher Anteil tatsächlich auf begünstigte Maßnahmen entfällt, liegt ausdrücklich beim Finanzamt. Verkaufsargumente, die mit einem Sanierungsanteil von achtzig oder neunzig Prozent rechnen, sollte man deshalb nicht ungeprüft in die eigene Rendite übernehmen. Wie sich eine Kapitalanlage insgesamt rechnet, haben wir unter Rendite durch Immobilien als Kapitalanlage beschrieben.
Was ausdrücklich nicht begünstigt ist
Die Liste ist länger, als die meisten erwarten. Nicht bescheinigungsfähig sind die eigene Arbeitsleistung, der Wiederaufbau eines verlorengegangenen Baudenkmals und die völlige Neuerrichtung, Entkernungen samt neuen Inneneinbauten abgesehen von statisch zwingenden Teilen, neue Gebäudeteile zur Flächenerweiterung einschließlich neu errichteter Balkone, Terrassen und Wintergärten, neue Stellplätze und Garagen samt Ablösezahlungen sowie Schwimmbecken, Sauna und ähnliche Ausstattung, soweit sie den Denkmalwert nicht mitbegründet. Auch Außenanlagen wie Hofbefestigungen, Rasen und Bäume bleiben außen vor, ausdrücklich selbst dann, wenn ihnen Baudenkmalqualität zukommt.
Neu und in vielen Beratungen noch nicht angekommen ist die Behandlung der Photovoltaik. Die nordrhein-westfälischen Richtlinien stellen seit Dezember 2025 klar, dass Anschaffung und Installation von Photovoltaikanlagen nicht begünstigt sind, weil sie ertragsteuerlich selbständige Wirtschaftsgüter und keine Gebäudebestandteile sind. Das gilt auch für dachintegrierte Anlagen wie Solardachziegel, bezogen auf die auf das Modul entfallenden Kosten. Die Kosten der Dachkonstruktion bleiben begünstigungsfähig, und eine Wärmepumpe ist als unselbständiger Gebäudebestandteil bescheinigungsfähig. Zum Zusammenspiel von Denkmalschutz und energetischen Anforderungen passt unser Ratgeber zur energetischen Sanierung.
Zwei Risiken wirken über die Bauzeit hinaus. Entfällt die Denkmaleigenschaft innerhalb des zwölf- beziehungsweise zehnjährigen Begünstigungszeitraums, entfällt die Begünstigung ab dem folgenden Kalenderjahr, und die Behörde teilt das dem Finanzamt mit. Und werden Zuschüsse erst nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt, ist die Bescheinigung zu ändern, wobei die steuerliche Festsetzungsfrist ausdrücklich unbeachtlich ist. Eine Rückabwicklung ist hier also auch jenseits der normalen Verjährung möglich.
Förderung neben der Steuer
Nordrhein-Westfalen hat die Denkmalförderung zum 1. Januar 2026 neu geordnet, und die Konditionen sind deutlich besser als in der alten Richtlinie, die viele Quellen noch zitieren. Für natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts beträgt die Zuwendung fünfzig Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, mit einem Förderhöchstbetrag von grundsätzlich 350.000 Euro. Nicht gefördert werden Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben im außergemeindlichen Bereich 10.000 Euro nicht überschreiten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Entscheidend ist auch hier der Zeitpunkt. Eine Förderung ist nur zulässig, wenn die Bewilligung vor Vorhabenbeginn erteilt wird, und als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen, die der Ausführung zuzurechnen sind. Vorbereitende Untersuchungen, Grunderwerb und Verkehrssicherungsmaßnahmen wie Brandschutz oder Statik zählen nicht dazu. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist mit Zustimmung möglich, aber auf eigenes Risiko. Anträge laufen über das Förderportal des Landes, Bewilligungsbehörde ist für Köln und den Rheinisch-Bergischen Kreis die Bezirksregierung Köln. Die Antragsfrist liegt jährlich im Herbst für das Folgejahr und sollte dort erfragt werden.
Daneben bietet die NRW.BANK ein Annuitätendarlehen für Baudenkmäler mit einem Finanzierungsanteil von bis zu hundert Prozent der förderfähigen Kosten, Mindestbetrag 25.000 Euro, Laufzeiten von zehn bis dreißig Jahren mit jeweils einem tilgungsfreien Jahr. Beantragt wird über die Hausbank und vor Vorhabenbeginn, der Erwerb eines Denkmals ist ausgeschlossen. Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz fördert ebenfalls, ohne feste Fördersummen und nach freiem Ermessen, mit einer Antragsfrist zum 31. August für das Folgejahr und der Entscheidung im ersten Quartal des Förderjahres.
Eine eigene städtische Zuschussförderung für private Denkmalsanierung konnten wir für Köln nicht finden, die Stadt verweist auf Land und Stiftung. In Bergisch Gladbach können Eigentümer für kleinere denkmalpflegerische Maßnahmen vor Beginn einen Zuschuss beantragen, wobei als Geldgeber das Land genannt wird. In beiden Fällen lohnt die direkte Nachfrage bei der Unteren Denkmalbehörde, die ohnehin eine Beratungspflicht zur Denkmalförderung hat.
Grundsteuer, der oft übersehene Posten
Eine Denkmalbefreiung von der Grundsteuer gibt es nicht, wohl aber einen Erlasstatbestand. Die Grundsteuer ist zu erlassen für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und sonstigen Vorteile in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.
Die Hürde liegt im Kausalzusammenhang. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2015 entschieden, dass die Ertraglosigkeit gerade auf dem Zusammenhang zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse und der Unrentabilität beruhen muss. Ein Denkmalschutz, der eine ohnehin bestehende Unrentabilität nur verschärft, begründet keinen Erlassanspruch, und das gilt besonders beim Erwerb eines von vornherein unrentablen Objekts. Den Kausalzusammenhang muss der Antragsteller nachweisen.
Praktisch wichtig ist die Frist. Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt, und der Antrag ist bis zum 31. März nach Ablauf des betreffenden Jahres zu stellen. Für den Denkmalerlass bedarf es keiner jährlichen Wiederholung, Änderungen der Verhältnisse sind der Gemeinde allerdings binnen drei Monaten anzuzeigen. Für längeren Leerstand während einer mehrjährigen Sanierung ist oft der allgemeine Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung der näherliegende Weg, dort muss man allerdings belegen, dass man die Minderung nicht zu vertreten hat.
Was der Denkmalschutz mit dem Wert macht
Hier ist eine ehrliche Antwort kürzer als die üblichen Versprechen. Es gibt keine belastbare deutsche Marktstudie, die einen Preisauf- oder -abschlag für die Denkmaleigenschaft quantifiziert. Was kursiert, stammt überwiegend aus der Werbung von Anbietern. Wer Ihnen einen pauschalen Denkmalbonus oder -abschlag in Prozent nennt, hat dafür keine Grundlage.
Methodisch ist der Denkmalschutz auch kein eigener Bewertungstatbestand. Die Immobilienwertermittlungsverordnung zählt die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale auf, und der Denkmalschutz ist darunter nicht genannt. Er wirkt sich also nur mittelbar aus, über besondere Ertragsverhältnisse, über den Bauzustand oder über Nutzungsbeschränkungen, und zwar der Verordnung nach sowohl als Zu- wie als Abschlag.
Entschieden ist immerhin eine Frage, die in Kaufpreisaufteilungen gern strapaziert wird. Der Bundesfinanzhof hat 2025, mit dem Finanzgericht Köln als Vorinstanz, bestätigt, dass auch bei einem denkmalgeschützten Gebäude der Gesamtkaufpreis nach dem Verhältnis von Boden- und Gebäudewert aufzuteilen ist und das allgemeine Ertragswertverfahren dafür zulässig bleibt. Die Argumentation, wegen des Denkmalschutzes sei von einer unendlichen Restnutzungsdauer und einem Bodenwert von null auszugehen, ist damit vom Tisch. Der gerichtliche Sachverständige kam auf 41 Prozent Gebäude und 59 Prozent Grund und Boden und konnte einen wertmindernden Einfluss der Denkmaleigenschaft auf den Bodenwertanteil nicht erkennen. Zu den Verfahren allgemein finden Sie Hintergrund unter Immobilienbewertung und ihre Verfahren.
Was wir Eigentümern und Käufern raten
Die Denkmal-AfA ist eine der wenigen wirklich substanziellen Steuervergünstigungen im Immobilienbereich. Sie ist aber kein Produkt, das man kauft, sondern das Ergebnis eines Verfahrens, das man einhält. Drei Dinge entscheiden darüber, ob sie am Ende ankommt.
Erstens das Gespräch mit der Unteren Denkmalbehörde, bevor irgendetwas beauftragt wird, und zwar so konkret, dass über die Ausführungsdetails Einigkeit besteht. Zweitens die saubere Trennung zwischen dem, was die Behörde bescheinigt, und dem, was das Finanzamt prüft, weil die beiden Verfahren unterschiedliche Fragen beantworten. Und drittens die Reihenfolge von Kaufvertrag und Baubeginn, wenn vom Bauträger gekauft wird.
Wenn Sie ein denkmalgeschütztes Objekt in Köln oder im Rheinisch-Bergischen Kreis verkaufen, kaufen oder bewerten lassen möchten, sprechen Sie uns gern an. Wir kennen die Besonderheiten in der Vermarktung solcher Objekte und wissen, welche Unterlagen Käufer und ihre Berater tatsächlich sehen wollen. Was dazugehört, steht in unserer Unterlagen-Checkliste für den Immobilienverkauf.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 12. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind im Einzelfall das Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der ab 1. September 2026 geltenden Fassung, die Bescheinigungsrichtlinien vom 28. November 2025 und die Entscheidungen der zuständigen Behörden.